Mieterverein Friedberg und Wetteraukreis e.V.

Satzung

Satzung des Mieterbundes Friedberg und Wetteraukreis e.V.

Sitz Friedberg / Hessen - Gegründet 1920

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Mieterbund Friedberg und Wetteraukreis e. V. hat seinen Sitz und Gerichtsstand in
61169 Friedberg / Hessen. Er wird aufgrund nachstehender Satzung verwaltet und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts in Friedberg / Hessen eingetragen. Als Vereinsjahr gilt das
Kalenderjahr. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebung sind ausgeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will:

1.  Die Interessen der Mieter wahren, soweit sie sich auf Miete und Erwerb einer Wohnung und
Beseitigung von Mißständen erstrecken;

2.  auf Regelungen und Verbesserungen der Wohnverhältnisse einwirken, den gemeinnützigen
Wohnungsbau fördern und den Mietwucher bekämpfen;

3.  die Einführung von Mietverträgen, die dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch ent-
sprechen;

4.  eine gesunde Wohnungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland fördern;

5.  Einfluß nehmen auf die Mietpreisentwicklung durch Festlegung gesetzlicher Maßstäbe für die
Beurteilung kostengerechter Mieten;

6.  Einfluß nehmen auf die Baulandpreise im Rahmen des Baugesetzbuches, vor allem bei
Sanierungs- und Städteerneuerungsmaßnahmen;

7.  die Sicherung eines Mitbestimmungs- und Mitspracherechts der Mieter;

8.  einen Dauerkündigungsschutz für alle vertragstreuen Mieter unter Berücksichtigung sozial
vertretbarer Verrnieterbelange schaffen und einen Musterrnietvertrag herbeiführen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

1.  Einwirkung auf die öffentliche Meinung, insbesondere durch Versammlungen und durch die
Presse;

2.  Aufklärung der Mitglieder durch Rundbriefe und Mitgliederversammlungen;

3.  Erteilung von Rat und Auskunft in allen Mietangelegenheiten, Eingaben an Behörden und
Verhandlungen mit ihnen;

4.  Vertretung und Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern;

5.  Einführung sozialer Mietverträge, Schaffung eines sozialen Miet- und Wohnrechtes sowie

Ausbau der Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege;

6.  Stellungnahme zu den Bestrebungen der Haus- und Grundbesitzerorganisationen;

7.  Schutz besonderer Art gegen willkürliche Wohnungskündigungen;

8.  Vergrößerung des Angebots an zeitgemäßen Wohnungen zu tragbaren Mietpreisen;

9.  Herstellung einer sozialen Bodenordnung;

10. Schaffung angenehmer Wohn- und Umweltbedingungen;

11. Maßnahmen für unverminderte Fortführung des sozialen Wohnungsbaues.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Entstehen der Mitgliedschaft

1.  Jeder Mieter kann Mitglied des Vereins werden. Eheleute gelten gemeinschaftlich als
"Mitglied", ebenso die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz.

2.  Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

3.  Hauseigentümer sind von der Aufnahme ausgeschlossen, es sei denn, daß sie gleichzeitig Mieter
oder Pächter von Wohnungen oder Geschäftsräumen sind.

4.   Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Durch Aushändigung des Mitgliedsbuches und der Satzung gilt die Mitgliedschaft als vollzogen, wenn gleichzeitig das Eintrittsgeld und der erste Beitrag entrichtet wurden.

5.  Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des Vierteljahres, in dem der Antrag gestellt wird.

Lehnt der geschäftsführende Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die
Berufung an den Gesamtvorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.

6. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies

   zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum

   Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an

   den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine

   Zustimmung.

b) Beendigung der Mitgliedschaft

Sie wird beendet   1. durch freiwilligen Austritt,

2.  durch Tod,

3.  durch Ummeldung und Wegzug,

4.  durch Ausschluß.

Zu 1. Der freiwillige Austritt muß schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muß spätestens
bis zum 30. 9. des Jahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Mitgliedschaft und die
Beitragspflicht erlöschen jedoch erst am 31. 12. des Jahres. Mitgliedern, die die Aufnahme mit der
Übertragung eines Streitfalles beantragt haben, steht die Kündigung erst in dem auf die
Beendigung des Streitfalles folgenden Kalenderjahr zu.

Die Beitragspflicht besteht jedoch ohne Ausnahme bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen
Ausscheidens. Frühestens ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Schluß des auf den Eintritt
folgenden Kalenderjahres möglich.

Zu 2. Der Tod des Mitgliedes bewirkt sofortiges Ausscheiden aus dem Verein. Waren
Eheleute/Lebenspartner gemeinschaftliches Mitglied, so scheidet der überlebende Teil nicht auto-
matisch aus. Die Beendigung seiner Mitgliedschaft richtet sich nach den Vorschriften des § 4,
Absatz b, zu 1.

Zu 3. Der Wegzug aus dem Wetteraukreis beendet die Mitgliedschaft, wenn die Ummeldung zu
einem anderen Mieterverein, der dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen ist, erfolgt.

Zu 4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder gegen die Satzung verstößt.

Der Ausschließungsbeschluß mit Ausschließungsgründen ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu
geben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung das Recht
der Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Kann
der Vorstand der Berufung nicht abhelfen, so steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder- versammlung zu.

Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungs-
beschlusses zu. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Monats, in dem der Ausschluß rechtskräftig wird.

§ 5 Vereinsbeiträge

1, Bei der Aufnahme wird ein Eintrittsgeld erhoben. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
2. Der Jahresbeitrag wird in einer Hauptversammlung festgesetzt.

3.  Die Beitragspflicht entsteht zum 01. des Vierteljahres, in dem die Mitgliedschaft beginnt. Wird
mit der Aufnahme in den Verein sogleich Schriftverkehr durch Rechtsberater notwendig,
beginnt die Beitragspflicht zum 01. des vorangegangenen Vierteljahres.

4.  Nach Zahlung des Erstbeitrages werden die Folgebeiträge im Voraus zum 1. Januar eines jeden
Jahres fällig.

5.  Der Verein hat einen Anspruch auf Zahlung der Vereinsbeiträge und seiner Barauslagen bei der
Bearbeitung eines außergerichtlichen Streitfalles. Rückstände werden kostenpflichtig für das
Mitglied angemahnt. Im Falle der Zahlungsverweigerung werden Rückstände grundsätzlich im
Wege der gerichtlichen Geltendmachung eingezogen. Hiervon kann in Ausnahmefällen durch
Vorstandsbeschluß abgesehen werden.

6.  Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung gem. § 7 (Rechtsschutz), § 6 Ziff. 10 (Mieter-Zeitung) entstehen und den Beitrag, den der Verein je Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Während der Mitgliedschaft kann das Mitglied alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe
der vom Vorstand aufgestellten Richtlinien nutzen.

2.  Rechtsberatungen der Mitglieder in Mietangelegenheiten werden grundsätzlich kostenlos
erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist.

3.  Voraussetzung für die Bearbeitung eines Streitfalles ist die regelmäßige und pünktliche
Beitragszahlung.

4.  Der Verein kann in einem Streitfall nur beraten, wenn das Mitglied die Geschäftsstelle recht-
zeitig unter Vorlage aller Unterlagen hiervon in Kenntnis setzt und sich Rat und Auskunft holt.
Über den Verlauf eines Streitfalles soll das Mitglied die Geschäftsstelle unterrichten.

5.  Auslagen des Vereins wie Schreibkosten für das Fertigen von Schriftsätzen, Porto usw. sind von
dem Mitglied auf Anforderung des Vereins zu zahlen.

6.  Die Kosten gemäß Ziff. 5 entfallen für die Mitglieder, die länger als 5 Jahre dem Verein
angehören.

7.  Zuschüsse zu Prozeßkosten gewährt der Verein nur bei grundsätzlich wichtigen Miet-
streitigkeiten, die im Interesse aller Mieter liegen (Grundsatzentscheidungen).

8.  Vor Übernahme von Prozeßkosten nach Ziffer 7 hat das Mitglied einen schriftlichen Antrag an
den Vorstand zu richten.

9.  Der Beschluß des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

10. Das Mitglied erhält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes.

11. Das Mitglied erhält nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 7 Rechtsschutz für Gerichtsverfahren für Mietwohnungen

Rechtsschutz in Wohnungsmietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutz- Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitig- keiten die Beratung des Mieterbundes in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Einigung durch den Mieterbund durchgeführt wurde. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

§ 8 Vorstand

1.  Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der ordentlichen Hauptversammlung zu
wählenden Vorstandes.

2.   Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand;
Schatzmeister, Schriftführer sowie 3 Beisitzer bilden den weiteren Vorstand. Dem Schriftführer
obliegt die Führung des Protokolls. Es ist zulässig, zwei Ämter in einer Person zu vereinigen.
Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt jeweils auf 3 Jahre.

3.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der Stellvertreter; jeder hat Allein-

 

vertretungsrecht.

 

4.   Es sind zwei Kassenprüfer (Revisoren) zu bestimmen, die von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

 

5.   Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als ein Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben. Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluß.

 

 

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

a)  Beitragsangelegenheiten im Rahmen des §  5

 

b)  die Benutzungsordnung für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung

 

c)  die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als ein Zehntel der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht

 

d)  die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen

 

e) pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder

 

f) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB

 

g) den Ausschluß von Mitgliedern

 

h) den Abschluß von Verträgen gemäß  § 7

 

6. Scheidet  ein  Vorstandsmitglied aus, ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung  für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch war. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Im Falle einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlußfähig.

 

 

7. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

8. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich  gegen sie persönlich aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglieds oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche  Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 9 Versammlungen und Wahlen

1.  Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Vierteljahr eines Jahres statt. Einladungen erfol-
gen nur durch Veröffentlichung in der Mieterzeitung (Organ des Deutschen Mieterbundes) unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich erfolgen.

2.  Alle Wahlen erfolgen aufgrund einer Vorschlagsliste. Die Wahlart wird von der Versammlung
bestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 8 Ziffer 5.

3.  Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie vom 10. Teil der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt werden.

§ 10

Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

Er gehört zum Geschäftsbereich des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V.,
Wiesbaden.

§ 11

1.  Eine Änderung der Satzung kann nur in  einer Hauptversammlung mit einfacher Stimmen-
mehrheit beschlossen werden.

2.   Die Absicht einer Änderung ist mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Hauptversammlung mit zwei
Drittel Mehrheit. Das Vermögen muß im Sinne der Bestrebungen des Vereins verwendet werden.

Zu einer solchen Versammlung ist der Direktor des Landesverbandes einzuladen, bzw. hinzuzu-
ziehen.

Die Einladung erfolgt nach den Vorschriften des § 9 Ziff. 1.

Beschlossen am 16. März 1953
Gültig ab 1. Januar 1953

Zuletzt geändert am 28.03.2015